„Aus der Not und einem Gedanken... kann Großes entstehen“


Unser Name "Murkel" kommt aus Norddeutschland und umschreibt die liebevolle Pflege und Sorge für das Kind. Bei uns im Rheinland wird er häufig als Kosenamen verwandt.

Die Elterninitiative Murkel e.V. entstand aus der Not heraus. Auslöser waren natürlich die Kinder, für die es sonst zum gewünschten Zeitpunkt keinen Betreuungsplatz gegeben hätte. Fünf Familien waren entschlossen, diesem Missstand zu trotzen! So trafen sich im März 1990 erstmals betroffene Familien, um gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Am Anfang stand die Idee zu einer Konzeption, die die vielen geforderten Erziehungsansätze umsetzen sollte. Als Fachfrau (staatl. anerk. Erzieherin mit Montessori-Diplom und Sozialpädagogin (grad.) mit langjähriger Tätigkeit in der Elementar-, Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung fand Ulla Braun-Schwartz in Ulrike Hochrinner (ebenfalls Diplom-Sozialpädagogin) die nötige Unterstützung.

Wir brauchten Platz für Kinder aller Altersstufen mit Öffnungszeiten und Betreuungsformen, die Eltern unterstützen und Kindern gerecht werden. Wir wünschten uns Häuser, in denen jeder Mensch ernst- und angenommen wird und in denen Raum ist für Bewegung, freie Entfaltung der Kreativität, Förderung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, soziale Kontakte, ganzheitliche Förderung über alle Sinne, in denen der bewusste Umgang mit Werten und die Nutzung und das Sichtbar-Machen pädagogischen Handelns ermöglicht wird.

Im Herbst 1990 entstand der Verein Murkel e.V. mit dem Ziel, eine Kindertagesstätte in Siegburg-Kaldauen zu errichten und zu betreiben. Am 1. Oktober 1993 war es endlich soweit: Murkel – eine Kindertagesstätte für 70 Kinder wurde eröffnet.

Mittlerweile gibt es drei Kinderhäuser

  • In Haus I in Siegburg- Kaldauen, betreuen wir 92 Kinder, davon 14 Kinder unter drei Jahren. Fünf Kinder werden inklusiv auf Förderplätzen betreut.
  • In Haus II in Siegburg-Nord, betreuen wir insgesamt 80 Kinder, davon mittlerweile 17 Kinder unter drei Jahren.
  • Haus III, seit August 2020 in Siegburg-Haufeld, bietet Betreuungsplätze für insgesamt 65 Kinder.

Damit konnten wir mit unserem Verein Murkel e.V. ein Platzangebot für insgesamt über 237 Kinder im Alter vom Säugling bis zum Schuleintritt schaffen.

Im Jahre 2006 haben wir zusätzlich die Betreuung der OGS der Grundschule Kaldauen und der Grundschulen Deichhaus und Zange (Verbundschule) übernommen. Die Betreuung der Grundschule in Kaldauen hat ab Sommer 2021 die Grundschule selbst übernommen. Insgesamt betreuen wir mittlerweile 450 Schulkinder vom Eintritt in die Grundschule bis zum Übergang auf die weiterführende Schule.

In den Kinderhäusern wird nach dem offenen Konzept gearbeitet. Außerdem richtet sich unsere Konzeption nach dem humanistischen Weltbild. Der Mensch steht im Mittelpunkt und hat die Aufgabe, sich mit seiner Umwelt auseinanderzusetzen, sie zu nutzen, aber auch für sie verantwortlich zu sein.

Ökologische Gesichtspunkte wurden auch beim Bau und der Anlage der Kinderhäuser I und II in den Vordergrund gestellt. Eine Zisterne, die Solaranlage, das Heizungssystem, die genutzten Baustoffe und nicht zuletzt auch das naturbelassene Außengelände sollen zukunftsweisend und vorbildlich sein. Von der Halle aus, der Mittelpunkt in den beiden Kinderhäusern, hat man die Möglichkeit in die jeweiligen Funktionsräumen und die Küche zu gelangen. Jeder Funktionsraum verfügt über weitere Nebenräume und auch Rückzugsorte. Auch die Ausstattung und die Auswahl des Materials des Interieurs berücksichtigen unsere Grundsätze. Die Möbel sind massiv aus heimischen und naturbelassenen Hölzern geschreinert. Entsprechend unserem Konzept wurden unsere Häuser und die Außengelände so gestaltet, dass sie dem Bewegungsdrang der Kinder gerecht werden und deren Bedürfnisse nach Ruhe und Ästhetik berücksichtigen. Die Außengelände spiegeln einen natürlichen ökonomischen Lebensraum, sie sind hügelig, haben freie Flächen, Nischen und Verstecke, beherbergen alten Baumbestand und sind um das ganze Gebäude herum angelegt. Außerdem bieten sie Platz für einen Gemüse- und Kräutergarten.

Die Elterninitiative Murkel e.V. ist ein freier Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit in der Finanzierung und Organisation den anderen Trägern gleichgestellt.

Aufnahmegespräch

„Kinder werden nicht erst zu Menschen – sie sind bereits welche.“ (Janusz Korczak)

 

Sie sind auf uns aufmerksam geworden und möchten Ihr Kind gerne bei uns anmelden oder unsere Arbeit und Kinderhäuser kennenlernen? Dann laden wir Sie herzlich zu einem Aufnahmegespräch in eines unserer Kinderhäuser ein. Sie finden uns an drei Standorten in Siegburg und kontaktieren am besten das Kinderhaus, für welches Sie sich interessieren.

Bitte tragen Sie sich dazu über den weiter unten stehenden Link bei uns als Interessent für einen Kita Platz für Ihr Kind ein. Die Standorte und Kontaktdaten werden Ihnen bei der Registrierung angezeigt. und beachten Sie dabei unbedingt die folgenden Hinweise:

  • Um die Registrierung zu starten, klicken Sie auf der Anfrage Seite rechts oben auf "Hier bewerben". 
  • Die Registrierung ist unbedingt erforderlich.
  • Die Anmeldung am Verein "Elterninitiative Murkel e.V." erfolgt zur Zeit noch gesondert über den Aufnahmeantrag in Papierform.

Noch ein letzter Hinweis:

  • Sollten Sie Ihr ungeborenes Kind registrieren wollen, so tragen Sie bitte als Vorname "Baby" und das errechnete Geburtsdatum Ihres Kindes ein.

 

Hier geht es zur Anfrage Seite  =>        Ich habe Interesse an einem Platz bei Murkel!

 

Nachdem Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben, vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen. An dem vereinbarten Tag kommen Sie zu uns ins Kinderhaus und lernen uns kennen. Wir starten mit einem Rundgang durch das Kinderhaus. Wichtig für uns ist, dass dies im normalen Kinderhausalltag passiert und Sie so erste, sehr lebendige Eindrücke von unserem gemeinsamen Leben im Kinderhaus sammeln. Sie lernen die Räumlichkeiten kennen, lernen anschaulich unser pädagogisches Konzept und unsere Haltung zum Kind kennen. Auch finden bei unserem Rundgang häufig Kontakte zu den "Bewohnern" des Hauses statt, den Kindern und dem pädagogischen Personal, so erhalten Sie auch hier erste Einblicke, wie wir arbeiten und im Kinderhaus gemeinsam leben.

Sicherlich ist dies eine sehr aufregende Situation für Sie und es kommen viele Fragen auf. Über diese können wir uns während des Rundgangs und in einem anschließenden Gespräch austauschen. Wir wissen, dass der Start in den Kindergartenalltag für Familien meist ein großer Schritt ist, daher nehmen wir uns für Sie Zeit, schließlich geht es für Sie darum, einen Ort für ihr Kind zu finden, an dem Sie sich als Familie angenommen und sicher fühlen. Für einige Familien ist es das erste Mal, dass Sie ihr Kind anderen Menschen anvertrauen. Solche Gespräche benötigen einen angemessenen Zeitrahmen und wir bitten Sie, sich für diesen Termin einen Zeitraum von 1-2 Stunden einzuräumen.

Sollten Sie sich im Anschluss an den Rundgang und dem Aufnahmegespräch, oder in der Zeit danach, für die Aufnahme Ihres Kindes in eines unserer Kinderhäuser entscheiden, erhalten Sie von uns den Aufnahmeantrag für die Elterninitiative Murkel e.V., da eine Mitgliedschaft in unserem Verein die Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes ist. Alle Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier.

Wir freuen uns auf Sie!

„Kinder werden mit allen sozialen und menschlichen Eigenschaften geboren. Um diese weiterzuentwickeln, brauchen sie nichts als die Gegenwart von Erwachsenen, die sich menschlich und sozial verhalten.“(Jesper Juul)

Bildnachweis: Kinderhaus Murkel e.V und ©DKJS/ Jakob Erlenmeyer und Nikolaus Götz

Murkel Aufnahmekriterien

Der Kindergartenrat (Eltern/Träger/Personal) entscheidet über die Aufnahme eines Kindes nach den  folgenden  Kriterien:

 

                        1. Mitgliedschaft/Dauer der Mitgliedschaft

 

                        2. Gruppenpädagogische Überlegungen (Gruppenstruktur bezüglich Alter, Geschlecht etc.)

 

                        3.  Aktive Beteiligung an der Vereinsarbeit (s. Aufnahmeantrag)

 

                        4.  Belegung der Tagesstättenplätze

 

                        5.  Besondere Lebenssituation (z.B. Alleinerziehende)

                                              

Diese Kriterien gelten unter Berücksichtigung der Arztentscheidung auch für die integrativen Plätze.

Murkel - Satzung

§ 1

Name und Sitz

 

1) Der Verein führt den Namen "MURKEL e.V."

2) Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck

 

1) Ziel und Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zum Recht eines jeden Kindes zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ( § 1 JWG ) zu leisten und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie die Verwirklichung solidarischen Verhaltens in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte verwirklicht.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes  "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich tätig für den Verein sind, haben sie ggf. nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen. Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.

4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Von mindestens 90% der Kinder, die die Einrichtung besuchen, müssen die Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins sein.

2) Über den, in schriftlicher Form einzureichenden, Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung und die Rahmenkonzeption an.

3) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme haben.

4) Die Vereinsmitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet und haben die Vereinssatzung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum 31.01. und 31.07. eines Jahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Mitglieder, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden, haben die im Betreuungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten;

c) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nach dessen Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Zur Bestätigung des Ausschlusses bedarf es der Stimmenmehrheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vereines. Die Berufung gegen den Ausschluß ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes oder, falls eine Mitgliederversammlung früher stattfindet , dort mündlich einzulegen.

Ausschlußgründe sind insbesondere:

aa) grober Verstoß

       - gegen die Satzung des Vereines, insbesondere den Vereinszweck;

       - gegen die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse;

bb) Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsinteresse,

cc) rückständige Beiträge ( 3 Monate nach Fälligkeit ),

dd) das Verbreiten vertraulicher Gespräche.

 

§ 7

Beiträge

 

1) Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, der im voraus zu entrichten ist. Der monatliche Beitrag wird jährlich auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

2) Mitgliedern, die unverschuldet in Rückstand geraten sind, können im Einzelfall die Beiträge gestundet oder im Härtefall teilweise oder ganz erlassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

1) Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 § 9

 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen

(ordentliche Mitgliederversammlung ).

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

3) Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen . Die vorgesehene Tagesordnung ist beizufügen.

4) Die Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei fehlender Beschlußfähigkeit kann der Vorstand unter Beibehaltung der Tagesordnung die Mitgliederversammlung sofort erneut einberufen. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung ist dann in jedem Falle beschlußfähig.

6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3tel der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Einladung wörtlich angegeben worden sind. Vorstandswahlen erfolgen geheim, wenn mehr als 5 Mitglieder dies beschließen. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Liegt bei Vorstandswahlen Stimmengleichheit vor, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß in jedem Fall enthalten:

- Erstattung eines Jahresberichtes durch den Vorstand

- Bericht der Kassenprüfer

- Beschlußfassung über den Vereinshaushalt und den Monatsbeitrag

- Wahl der Kassenprüfer

8) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:

- Entlastung des Vorstandes

- Neuwahl des Vorstandes

- Abwahl des Vorstandes

- Satzungsänderungen

- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

- die Auflösung des Vereines

9) Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen sind.

10) Jedes Mitglied kann bis zu einem Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 § 10

Vorstand

 

1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 4 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Je 2 Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Die Wahl von Beisitzern ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei besonderer Dringlichkeit können Beschlüsse auch nach fernmündlicher Beratung gefaßt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.

Vereinsintern gilt die Regelung, daß der Stellvertreter nur dann anstelle des Vorsitzenden tätig wird, wenn dieser verhindert ist.

Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat die Mitgliederversammlung das Recht der Zuwahl eines Nachfolgers für den Rest der noch verbleibenden Amtszeit.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 11

Kassenprüfer

 

1) Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung für die Entlastung des Vorstandes zu überprüfen.

Sie haben die Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12

Auflösung des Vereines

 

1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich über eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der 75 % der Mitglieder anwesend sein müssen. Von diesen anwesenden Mitgliedern müssen 75 % der Auflösung zustimmen.

Der Antrag auf Auflösung ist allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin bekannt zu geben. Im Falle der Vereinsauflösung bestimmt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren aus dem Vorstand.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das eventuell vorhandene Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.                                                                                     

 

Stand 31.03.2004